Konditionen
Einlieferungsbedingungen
Es wird mit dem Einlieferer folgendes vereinbart:
- Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist bzw. berechtigt ist, im Namen des von ihm benannten Eigentümers zu handeln.
- Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer haftet für alle Sach- und Rechtsmängel der Gegenstände, mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist erst mit der Übergabe der Sachen an den Ersteigerer beginnt.
- Der Einlieferer verpflichtet sich, für den Auftrag MwSt. abzuführen, sofern er MwSt.-pflichtig ist; dies gilt auch für die Einfuhrsteuer aus anderen Ländern. Die Einlieferungsgebühr/Provision enthält die aktuelle MwSt. in DE.
- Der Einlieferer wird das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr nach Abruf durch das Auktionshaus Karrenbauer in dessen Geschäftsräume einliefern.
- Das Versteigerungsgut wird in den Lagerräumen des Auktionshauses Karrenbauer kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermins aufbewahrt.
- Der Versteigerer schließt obligatorisch für Rechnung des Auftraggebers die spezielle Auktionsversicherung ab, die das entgegengenommene Gut im Rahmen dieses Vertrages gegen alle Gefahren bis zur Abholung durch den Käufer oder Rückabholung versichert. Die Rahmen der Gemälde sind dabei nicht versicherbar. Die Höhe der Prämie beträgt derzeit 0,5%vom Limit. Der Einlieferer besitzt gegen das Auktionshaus Karrenbauer keine höheren Ansprüche als das Auktionshaus Karrenbauer gegenüber dem Versicherer. Der Versteigerer haftet für sonstige Schäden an der Auktionsware nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.
- Die Gegenstände werden nach Maßgabe der vorgelegten und vom Einlieferer akzeptierten Versteigerungs-bedingungen zugeschlagen. Sie werden bei der Einlieferung durch den Versteigerer geschätzt. Mit dem Auftraggeber können Mindestzuschlagspreise (Limit) vereinbart werden. Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen. Soweit im Vertrag kein Mindestpreis festgesetzt ist (Limit bestens), erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Objekte unter € 100 gelten als unlimitiert und werden zu jedem Gebot zugeschlagen. Der Einlieferer stimmt zu, dass der Vermarktungskanal bei Gegenständen mit einem Schätzwert unter € 100 vom Auktionshaus Karrenbauer frei festgelegt werden kann. Dabei steht der optimale Verkaufserlös für den Einlieferer im Mittelpunkt.
- Das Auktionshaus Karrenbauer berechnet dem Einlieferer als Provision pro Aufrufnummer 25% (inkl. MwSt.) von den Zuschlagpreisen bzw. dem Freihandverkauf, darin ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten. Versteigerungsgut, welches der Einlieferer selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert. Die Einstellung in den Online-Katalog im Internet ist für alle Objekte verbindlich. Für Onlinestellung und Fotografie berechnen wir € 8 netto pro Los (d.h. werden mehrere Objekte zusammen-genommen, fällt die Gebühr nur ein Mal an). Der Einlieferer hat dem Auktionshaus Karrenbauer außerdem die reinen Barauslagen für Reinigung, Verpackung, Porti, Transporte o.ä. zu bezahlen.
- Nach Ende der Versteigerung ist das Auktionshaus Karrenbauer dazu berechtigt, die in der Versteigerung nicht veräußerten Objekte zum Limit 14 Tage lang frei zu verkaufen (Nachverkauf). Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt, sollte der Betrag unter dem Limit liegen, wird mit dem Einlieferer besprochen, ob er dieses Angebot annehmen möchte (Untergebot). Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§312b ff BGB finden keine Anwendung; es gelten entsprechend die Versteigerungsbedingungen.
- Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der Gegenstände gemachten Angaben und stellt das Auktionshaus Karrenbauer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Im Falle einer Rechtsverletzung verpflichtet er sich, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen, soweit sie auf das Auktionshaus Karrenbauer fallen. Das Auktionshaus haftet dem Einlieferer nur im Falle vorsätzlicher/grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Der Einlieferer weist das Auktionshaus Karrenbauer an, den ihm zustehenden Erlös nach den Bestimmungen des Vertrages abzurechnen und auszuzahlen.
- Etwa 6-8 Wochen nach Ende der Auktion erhält der Einlieferer die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin eingegangen ist. Verrechnung mit anderen Forderungen des Auktionshauses Karrenbauer gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstiger Kosten und barer Auslagen (vgl. Ziffer 8) ist zulässig. Für die Einbringlichkeit des Zuschlagspreises wird nicht gehaftet. Das Auktionshaus Karrenbauer haftet dem Einlieferer in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Zahlung des Ersteigerers und Aushändigung der eingelieferten Gegenstände an den Ersteigerer.
- Der Einlieferer stimmt zu, dass nicht verkaufte Gegenstände nach dem zweiwöchigen Nachverkauf mit einem Abschlag von 20% auf das besprochene Limit in die nächste Auktion übernommen werden (ohne zusätzliche Extra-Kosten); oder mit dem Abschlag von ebenso 20% auf den ursprünglichen Limitpreis im Freiverkauf bis zur nächsten Auktion angeboten werden. Sollte der Gegenstand auch in der 2. Auktion nicht verkauft werden, kann er mit weiteren 30% Abschlag im Freiverkauf verkauft werden. Der Einlieferer hat das Recht, das Versteigerungsgut nach Ablauf des zweiten Nachverkaufs auf seine Kosten wieder abzuholen. Sollte der Einlieferer die Abholung auf eigene Kosten schriftlich verweigern, kann der Gegenstand zu einem vom Auktionshaus bestimmten Verkaufspreis im Freiverkauf verkauft werden.
- Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach Ende der vorgesehenen Versteigerung unwiderruflich geschlossen. Wird er auf Verlangen des Einlieferers im beiderseitigen Vernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an das Auktionshaus Karrenbauer das Abgeld, die Barauslagen und auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers zu ersetzen. Der Berechnung sind die allgemeinen Auktionsergebnisse, bzw. bei Fehlen vergleichbarer Zuschlagpreise das Limit für das Objekt zugrunde zu legen.
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Einlieferer von Ort/Zeit der Versteigerung benachrichtigt wird.
- Seit dem 1.1.2020 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG), welches Kunsthandelnde dazu auffordert, von Kunden und Käufern als vorbeugendes Risikomanagement den Pass zu kopieren. Zu den Sorgfaltspflichten gehört die Identifizierung bei Privatkunden durch Ausweiskopie/bei juristischen Personen durch Handelsregisterauszug. Entsprechend Gesetz ist das Auktionshaus Karrenbauer verpflichtet, eine Einlieferung zu verweigern und diese zu melden, sollte sich ein Geldwäscheverdacht ergeben.
- Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Abwicklung des Angebots und Verkaufs der Objekte nötig sind. Wenn der Einlieferer unterhalb dieses Vertrages den Erhalt des Newsletters ankreuzt, so erhält er in regelmäßigen Abständen einen Newsletter mit Terminen und Events. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme unserer Internetseiten erheben, verarbeiten und nutzen wir nur, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen.
- Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, Erklärungen des Auktionshauses Karrenbauer sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so behalten die übrigen gleichwohl ihre Gültigkeit.
Erfüllungsort für beide Teile ist Konstanz. Gerichtsstand ist Konstanz, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Käufer im Geltungsbereich des deutschen Rechts keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach dem deutschen Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
Zudem gelten für jeden Verkauf unsere Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Karrenbauer GmbH, Kunstauktionshaus seit 1980
Geschäftsführender Gesellschafter: Dr. Till W. Truckenmüller
Obere Laube 46 | DE 78465 Konstanz | Telefon: 0049 7531 27202
E-Mail: auktionshaus@karrenbauer.de | Internet: www.karrenbauer.de